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Der Bund der Versicherten hat angesichts der seit 1.1.2009 geltenden Versicherungspflicht im Bereich der Krankenversicherung darauf hingewiesen, dass ohne private oder gesetzliche Krankenversicherung Strafprämien drohen. Den Rest des Eintrages lesen »

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Bis zu welcher Höhe des jährlichen Bruttoarbeitsentgelts Arbeitnehmer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterliegen, legt die Jahresarbeitsentgelt- bzw. Versicherungspflichtgrenze fest.

Dafür ist vorwiegend das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt (es zählen auch Sonderzahlungen wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld dazu), ebenso pauschale Überstundenvergütungen und Zulagen.

Das Kindergeld wird mit Berücksichtigung auf den Familienstand nicht angerechnet.
Arbeitnehmer werden laut der Gesundheitsreform von 2007 erst dann versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze (48.150 Euro in 2008) übersteigt und diese in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat. Diese Frist gilt für alle Arbeitnehmer.

Es gibt ein Stichtag für alle diejenigen, die noch nicht die 3-Jahres-Wechselfrist erfüllen: Sie bleiben dann versicherungsfrei, wenn sie am 2. Februar 2007 privat versichert waren oder vor diesem Tag ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gekündigt hatten, um in die private Krankenversicherung (PKV) zu wechseln.

Wer nicht mehr der Versicherungspflicht in der GKV unterliegt, hat nun die Wahlmöglichkeit, entweder in der GKV zu verbleiben oder eine private Krankenversicherung abzuschließen.

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