Posts Tagged “PKV”
Wie schon in dem Artikel Beitragsanpassungen in der PKV 2008/2009 berichtet, sind die ersten Beitragsanpassungen (BAP) der Versicherer für das kommende Jahr bekannt und genehmigt.
Wer einen PKV-Vertrag mit Laufzeit Kalenderjahr hat, für den lief vorgestern am 30.09.2008 die ordentliche Kündigungsfrist ab, um seinen bisherigen Vertrag ordentlich kündigen zu können.
Sollte dies jemand verpasst haben, gibt es noch die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung, falls man einer Beitragssteigerung bei seinem Vertrag entgegen sieht und keine Gründe dagegen sprechen.
Das Versicherungsunternehmen muss den Kunden über die Beitragsanpassung schriftlich informieren und auf dieses Schreiben sollte man dann innerhalb von 4 Wochen reagieren und außerordentlich kündigen- natürlich nur dann, wenn man das auch möchte.
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Heilmittel sind Anwendungen und Behandlungen, die ein Arzt verordnet und von anderen Heilberufen ausgeübt werden.
Dazu gehören die Physiotherapeuten (z.B. Masseure, Krankengymnasten), Logopäden für die Sprech-, Stimm- und Hörstörungen, wie auch die Ergotherapeuthen für die Beschäftigungstherapie.
Hilfsmittel hingegen sind Gegenstände, die eine Behinderung dauerhaft ausgleichen und eine Behandlung dauerhaft erfolgreich machen. Hierzu gehören beispielsweise Brillen, Hörgeräte, Geh- und Stützhilfen.
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Im Gegensatz zu den allgemeinen Krankenhausleistungen (dazu gehört natürlich die medizinische Versorgung, Unterbringung, die Pflege und Versorgung im Mehrbettzimmer) kann ein Patient sogenannte Wahlleistungen in Anspruch nehmen.
Dazu gehören die Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer und die Chefarztbehandlung.
Die Wahlleistungen müssen zwischen Krankenhaus und Patient separat vereinbart werden, denn eine gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die entstehenden Kosten hier nicht.
In der PKV hingegen werden die anfallenden Kosten hierfür ersetzt, sofern der Vertrag diese Tarifleistungen beinhaltet.
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Banal kann man sagen: wenn es eine Versicherungssparte ermöglicht, weitere Personen in ein und demselben Vertrag aufzunehmen, dann spricht man von einer Familienversicherung.
Das kann eine Hausratversicherung, aber auch eine Haftpflicht- oder Unfallversicherung sein. Man kann hier entweder Familienmitglieder oder gar Lebenspartner mitversichern.
Vorwiegend bekannt ist der Ausdruck Familienversicherung aber aus der gesetzlichen Krankenversicherung.
Hier kann die Ehefrau oder Kinder unter bestimmten Umständen beitragsfrei mit versichert werden. Das ist abhängig vom Einkommen und bei Kindern dürfen zusätzlich bestimmte Altersgrenzen nicht überschritten werden. Ausnahmen gibt es hier beispielsweise bei Kindern, die sich noch in der Ausbildung befinden. Hier kann das “starke” Geschlecht seinen Wehr- oder Zivildienst zeitlich anhängen und so länger die Familienmitversicherung in Anspruch nehmen.
In der privaten Krankenversicherung gibt es in dem Sinne keine Familienversicherung. Hier können zwar Angehörige im selben Vertrag mitversichert werden, aber dafür ist ein separater Beitrag zu bezahlen.
In der privaten Pflegeversicherung gibt es jedoch eine kleine Ausnahme. Kinder sind hier auch bei einem eigenen Vertrag bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beitragsfrei mitversichert, wenn sich das Kind noch in der Ausbildung (z.B. Studium) befindet und ein Elternteil schon den Pflegebeitrag bezahlt.
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Anbei gibt es einige Informationen zu den nächsten bereits bekannten und genehmigten Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung (PKV) – Stand 26.09.2008:
Zum 01.01.2009 sind bereits bekannt und genehmigt:
AXA
Barmenia
Central
DBV-Winterthur
Gothaer
HanseMerkur
Inter
Signal
Universa
Quelle: http://www.gewa-comp.de/ bei Downloads
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Im ersten Teil dieser Serie habe ich beschrieben, welche Leistungen der Basistarif bietet und wie sich die Beiträge zusammen setzen.
Heute befasse ich mich damit, welcher Personenkreis im Basistarif versichert werden kann, ob es eine Mindestversicherungszeit gibt und ob man den Basistarif wieder wechseln kann.
Versicherbarer Personenkreis
Ab dem 01.01.2009 können folgende Kundengruppen einen Basistarif abschließen:
- Bisher freiwillig gesetzlich versicherte Personen: Innerhalb von 6 Monaten nach Einführung des Basistarifs bzw. innerhalb von 6 Monaten nach Ende ihrer Versicherungspflicht können diese Kunden in den Basistarif wechseln.
- Personen mit Beihilfeanspruch: wenn sie einen Versicherungsschutz benötigen, der die Pflicht zur Versicherung erfüllt.
- bisher privat Vollversicherte: wer vor dem 01.01.2009 privat versichert war, kann innerhalb von 6 Monaten nach Einführung des Basistarifs bis zum 30.06.2009 einen Wechsel in diesen beantragen. Trotz angesammelter Alterungsrückstellung ist auch ein Wechsel zu einem anderen PKV-Unternehmen während dieser Zeit möglich. Die Alterungsrückstellung kann in Höhe des Basistarifs “mitgenommen” werden.
Nach dem 30.06.2009 geht dies nur noch innerhalb ihres Versicherungsunternehmens.
- Nichtversicherte Personen: Alle, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, keinen Beihilfeanspruch und auch keinen Anspruch auf Heilfürsorge haben.
Privat vollversicherte Personen mit Vertragsbeginn ab dem 1. Januar 2009: Dieser Personenkreis hat ein ständiges Wechselrecht in den Basistarif jedes Versicherers. Auch hier die Alterungsrückstellung in Höhe des Basistarifs “mitgenommen” werden.
Mindestversicherungszeit
PKV-Versicherte können innerhalb der ersten 18 Monate beim Wechsel in ein anderes PKV-Unternehmen den sogenannten Übertragungswert mitnehmen. Der Übertragungswert für einen Versicherten entspricht der Alterungsrückstellung des gekündigten Tarifs, ist jedoch beschränkt auf die Höhe der Alterungsrückstellung des Basistarifs. Nach Ablauf der 18 Monate hat der Bestandsversicherte neben dem Wechsel in einen Normaltarif unter Anrechnung der vollen Alterungsrückstellung auch die Möglichkeit, in den Basistarif eines dritten Versicherers zu wechseln und nochmals die volle Alterungsrückstellung mitzunehmen.
Tarifwechsel möglich
Innerhalb eines privaten Krankenversicherungsunternehmens kann der Versicherungsschutz gewechselt werden. Hierbei kann aber vom Versicherer eine Gesundheitsprüfung vorgenommen und Risikozuschläge und/oder Leistungsausschlüsse vereinbart werden.
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Noch einmal zur Erinnerung: Bis zum 30.09.2008 haben wechselwillige PKV-Kunden die Möglichkeit, ihrem bisherigen Versicherungsunternehmen mit der ordentlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten zu kündigen und die Mitgliedschaft bei einem neuen Versicherer zu beantragen. Den Rest des Eintrages lesen »
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Den Basistarif in der PKV stelle ich ab heute in einer zweiteiligen Serie unseren Lesern etwas näher vor.
Wie auch beim Thema Alterungsrückstellung gibt es jede Menge Spekulationen, was denn der Basistarif genau ist, ab wann er gilt, wie hoch der Beitrag ist, wer darin versichert werden kann, ob es eine Mindestversicherungszeit gibt und ob man vom Basistarif wieder in einen anderen Tarif wechseln kann.
Jedes private Krankenversicherungsunternehmen, das substitutive Krankenversicherungen anbietet, muss ab dem 01.01.2009, einen brancheneinheitlichen Basistarif anbieten.
Das Leistungsangebot entspricht nach Art, Umfang und Höhe dem 3. Kapitel des SGB V und ist somit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ähnlich.
Im Gegensatz zu einem “normalen” PKV-Tarif richtet sich der zu zahlende Monatsbeitrag zwar auch nach dem Eintrittsalter und dem Geschlecht, jedoch nicht nach dem Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers. Das jeweilige PKV-Unternehmen muss den Versicherungswilligen durch den sogenannten Kontrahierungszwang aufnehmen. Auch sind dem Versicherungsunternehmen hier keine Risikoausschlüsse oder -zuschläge möglich.
Leistungen
Es können im Basistarif verschiedene Selbstbehalte von 0 – 1.200 Euro (300er-Shritte) vereinbart werden. Fällt die Entscheidung für einen Selbstbehalt, dann kann dieser nur mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Ende der Mindestbindungsfrist von drei Jahren gekündigt werden.
Dem Versicherungsnehmer ist es möglich ergänzend zum Basistarif Zusatzversicherungen zur Leistungsverbesserung – allerdings diesmal mit Gesundheitsprüfung- abzuschließen.
Wiederum im Gegensatz zu einem “normalen” PKV-Tarif kann der Versicherer Tarifleistungen, die bei allen Versicherungsunternehmen gleich sind, streichen, wenn Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung reduziert werden.
Beitrag
Der Gesundheitszustand spielt für die Beitragshöhe keine Rolle, maßgeblich ist nur das Alter bei Eintritt und das Geschlecht. Der durchschnittliche Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung ist auch maßgebend für den Höchstbeitrag im Basistarif.
Im nächsten Teil der Serie geht es dann um, wer im Basistarif versichert werden kann, ob es eine Mindestversicherungszeit gibt und ob man den Basistarif wieder wechseln kann.
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Ein viel diskutiertes Thema in der privaten Krankenversicherung ist die sogenannte Alterungsrückstellung.
Der Beitrag richtet sich in der PKV nach dem Geschlecht, dem Eintrittsalter, dem gewählten Tarif und dem Gesundheitszustand. Ein Teil des monatlichen Beitrages ist die Alterungsrückstellung.
In der privaten Krankenversicherung wird diese zur Finanzierung der wachsenden Krankheitskosten im Alter verwendet.
Man geht davon aus, dass man in späteren Jahren gesundheitlich bedingt mehr Leistungen in Anspruch nehmen muss. Dies führt aber nicht automatisch zu einer Beitragserhöhung. Der Versicherungsbeitrag in der PKV ist so kalkuliert, dass er ein “mittleres” Alter widerspiegelt.
Nun wächst aber für den Versicherer mit zunehmendem Alter der versicherten Person das Krankheits- und somit auch das Kostenrisiko.
Die Alterungsrückstellung gibt es nun deshalb, weil nach den Musterbedingungen für die Krankheitskosten das Älterwerden nicht zu höheren Beiträgen führen darf. Darum wird ein Teil des Beitrags der Alterungsrückstellung zugeführt.
Je mehr Alterungsrückstellungen eine Versicherung bildet, desto sicherer ist später die Beitragskalkulation für die Versicherten. Außerdem werden diese individuell gutgeschrieben.
Seit dem 01.01.2000 ist eine private Krankenversicherung gesetzlich verpflichtet für alle Versicherten, die mindestens Versicherungsschutz für ambulante und stationäre Heilbehandlung abgeschlossen haben, einen zehnprozentigen Beitragszuschlag zu erheben und diesen ausschließlich für die Alterungsrückstellung zu verwenden.
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Bis zu welcher Höhe des jährlichen Bruttoarbeitsentgelts Arbeitnehmer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterliegen, legt die Jahresarbeitsentgelt- bzw. Versicherungspflichtgrenze fest.
Dafür ist vorwiegend das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt (es zählen auch Sonderzahlungen wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld dazu), ebenso pauschale Überstundenvergütungen und Zulagen.
Das Kindergeld wird mit Berücksichtigung auf den Familienstand nicht angerechnet.
Arbeitnehmer werden laut der Gesundheitsreform von 2007 erst dann versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze (48.150 Euro in 2008) übersteigt und diese in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat. Diese Frist gilt für alle Arbeitnehmer.
Es gibt ein Stichtag für alle diejenigen, die noch nicht die 3-Jahres-Wechselfrist erfüllen: Sie bleiben dann versicherungsfrei, wenn sie am 2. Februar 2007 privat versichert waren oder vor diesem Tag ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gekündigt hatten, um in die private Krankenversicherung (PKV) zu wechseln.
Wer nicht mehr der Versicherungspflicht in der GKV unterliegt, hat nun die Wahlmöglichkeit, entweder in der GKV zu verbleiben oder eine private Krankenversicherung abzuschließen.
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Geschrieben von Torsten Heinrich in Allgemeines, Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung, Singles, Studenten, Versicherungen, tags: Auszubildende, GKV, Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung, PKV, Schüler, Studenten, Unfallversicherung, Versicherungsbedarf
In einer mehrteiligen Serie möchte ich darstellen, wie wichtig eigentlich der Versicherungsschutz in einer bestimmten Lebenslage ist. Den Rest des Eintrages lesen »
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Eine Gruppenversicherung bietet gegenüber einer Einzelversicherung diverse Vorteile.
Versicherte Personen, die zum Versicherungsnehmer (Firma, Institution, Verband) in einem bestimmten Verhältnis stehen, haben die Möglichkeit eine sogenannte Gruppenversicherung abzuschliessen.
Diese Art von Verträgen haben besondere Vorteile. In der Regel sind das Vorteile wie beispielsweise Beitragsnachlass, Annahmegarantie für versicherungsfähige Personen oder Entfall der Wartezeiten.
Einzelne Unternehmen, Verbände oder Standesorganisationen können mit einem Versicherungsunternehmen Gruppenversicherungsverträge abschließen. Spezielle Tarife gibt es bei Versicherungsunternehmen somit auch für bestimmte Berufsgruppen, beispielsweise Anwälte und Ärzte.
Die Voraussetzung, dass man einem solchen Vertrag beitreten kann, ist, dass z.B. mit dem Arbeitgeber oder dem Verband ein Gruppenversicherungsvertrag besteht. Dann können Beitragsnachlässe bis zu zehn Prozent, eine Annahmegarantie für versicherungsfähige Personen und sofortiger Versicherungsschutz (Keine Wartezeiten!) die Vorteile sein. Nicht zu vergessen, dass Familienangehörige zu den gleichen Konditionen mitversichert werden können.
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Geschrieben von Torsten Heinrich in Allgemeines, Gesetzliche Krankenversicherung, Gesetzliche Rente, Private Krankenversicherung, Riester-Rente, Studenten, Versicherungen, tags: GKV, Kassenwechsel, PKV, Wahltarife
Die Krankenkassen können seit dem 01. April 2007 ihren Mitgliedern sogenannte Wahltarife beispielsweise mit der Möglichkeit einer Beitragsrückerstattung, einer Eigenbeiteiligung oder einer Kostenerstattung anbieten.
Bei diesen Wahltarifen bindet man sich allerdings für 3 Jahre an die jeweilige Krankenkasse und hat nicht einmal bei einer Beitragssatzerhöhung die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung. Auch dann nicht, wenn man von der GKV in die PKV wechseln will.
Viele Kunden stellen daher die Frage, ob es sich nicht doch lohnen könnte in der GKV mit den Wahltarifen zu verbleiben anstatt in eine PKV zu wechseln.
Sicher ist das wie immer Ansichtssache, man kann sich u.a. lediglich einmal folgende Punkte überlegen, die man bei einem Verbleib in der bisherigen gesetzlichen Kasse bedenken sollte:
- Wenn man als Versicherter einen GKV-Wahltarif wählt, dann bindet man sich für 3 Jahre an die jeweilige Kasse. Das mögen aufgrund der anstehenden vielfältigen Veränderungen im Gesundheitswesen verständlicherweise nicht alle Kunden. Sie möchten zumindest theoretisch eine Wechselmöglichkeit bei Beitragserhöhungen haben, ob sie sie wahrnehmen oder nicht.
- Die Leistungen in der GKV werden ja alleine aufgrund der Möglichkeit von Wahltarifen nicht besser als bisher. Kürzungen der vergangenen Jahre zeigen hier eine weitere mögliche Richtung an.
- Bei den Wahltarifen kann man sich nur für eine Variante entscheiden, also beispielsweise entweder Variante Beitragsrückerstattung oder Variante Eigenbeteiligung. Bei einer PKV lässt sich so etwas kombinieren.
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Wer zum 01.01.2009 seine gesetzliche oder private Krankenversicherung wechseln möchte, hat folgende reguläre Kündigungsfristen zu beachten:
Für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung: die Kündigung muss bis spätestens 31.10.2008 dem bisherigen Versicherer schriftlich vorliegen.
Für Verträge in der privaten Krankenversicherung mit Laufzeit Kalenderjahr: die Kündigung muss bis spätestens 30.09.2008 dem bisherigen Versicherer schriftlich vorliegen.
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Geschrieben von Torsten Heinrich in Allgemeines, Gesetzliche Krankenversicherung, Private Krankenversicherung, Versicherungen, tags: Gesundheitsfonds, Gesundheitsreform, GKV, Krankengeld, PKV, Risikostrukturausgleich, Wahltarif
Die weiteren Schritte bei der Gesundheitsreform sehen wie folgt aus:
01.11.2008
Festlegung eines allgemeinen, einheitlichen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung
01.01.2009
Bereiche, die den Versicherungsschutz betreffen:
- Pflicht zur Versicherung für alle
- Einführung eines Basistarifs in der privaten Krankenversicherung
- Wechselmöglichkeit in den Basistarif jedes beliebigen PKV-Unternehmens (bis 30.06.2009)
- Überführung des Standardtarifs in den neuen Basistarif
- Öffnung der Seekrankenkasse
- Start des Gesundheitsfonds und des neuen Risikostrukturausgleichs (RSA) für Krankenkassen
- Einführung des einheitlichen Beitragssatzes
- Einführung einer neuen vertragsärztlichen Euro-Gebührenordnung
Weiterhin gibt es Wahlmöglichkeiten für Versicherte bei Tarifen für den individuellen Krankengeldanspruch
01.01.2011
Bündelung des Beitragseinzugs für die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (Ab 1. Januar 2011 können die Arbeitgeber ihre Beiträge, Beitragsnachweise und Meldungen gebündelt an eine einzelne Krankenkasse entrichten. Der neue Spitzenverband Bund der Krankenkassen sichert eine bundesweit einheitliche Einzugspraxis.)
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