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Heute flatterte wieder eine interessante Pressemitteilung bei uns rein: Betriebliche Altersversorgung zukunftsfest gestalten/ Leistungsträger gewinnen / Lehren aus der Krise: Risiko-Optimierung und Flexibilisierung / Konferenz „Betriebliche Altersversorgung 2010“

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Mit diesem Grundlagenartikel zum Drei-Schichten-Modell möchten wir eine Basis für die folgenden Artikel zur Altersvorsorge schaffen. Dabei werden wir einige Grundlagen darlegen und Begriffe erklären.

Schicht 1: Basisvorsorge

In dieser Schicht soll die Grundlage für eine finanzielle Alterssicherung gelegt werden. Elemente dieser Schicht alleine reichen für eine auskömmliche finanzielle Alterssicherung nicht aus! Zu bemerken ist, dass bei dieser Schicht bei gewissen Voraussetzungen die nachgelagerte Besteuerung gilt, d.h. die Einzahlung in solche Produkte wird weitgehend steuerbefreit und die Besteuerung erfolgt erst bei der Auszahlung der Produkte.

Wichtige Merkmale dieser Schicht:
- nicht vererbbar oder übertragbar
- nicht beleihbar
- nicht veräußerbar
- nicht kapitalisierbar (keine Einmalauszahlung bzw. vorzeitige Kündigung)

Elemente dieser Schicht sind:
- die Gesetzliche Rente
- die berufsständische Versorgung
- die Rürup-Rente

Schicht 2: Kapitalgedeckte Zusatzvorsorge

In dieser Schicht sollen die nicht auskömmliche finanzielle Alterssicherung aus der ersten Schicht ergänzt werden. Auch hier gilt bei gewissen Voraussetzungen die nachgelagerte Besteuerung.

Elemente dieser Schicht sind:
- die Betriebliche Altersversorgung
- die Riester-Rente

Schicht 3: Kapitalanlageprodukte

In dieser Schicht werden nur zusätzliche finanzielle Polster für das Alter geschaffen. Sie sind flexibel verfügbar und sind künftig in weiten Teilen von der Abgeltungsteuer betroffen.

Elemente dieser Schicht sind:
-Sparpläne
-Kapitallebensversicherungen
-Rentenversicherungen (außerhalb der Basisversorgung)

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Die Frage, ob man die Betriebliche Altersvorsorge kündigen kann taucht in letzter Zeit immer mal wieder auf. Angesichts der unklaren Wirtschaftslage, macht sich offensichtlich der ein oder andere Gedanken über seine Vermögenssituation.

Generell gilt: Renten- oder Lebensversicherungen lassen sich immer (auf Zeit) beitragsfrei stellen, d.h. man kann die monatliche Belastung auf Null senken. Das gilt auch für die Betriebliche Altersvorsorge. Das beantwortet die Frage zur Kündigung aber nur zum Teil. Sobald man sich im Bereich der Betrieblichen Altersvorsorge bewegt wird alles deutlich komplizierter.

Die Betriebliche Altersvorsorge kann ja entweder vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer finanziert werden. Auf die genauen Details dieser Regelungen verzichte ich hier. Wichtig hierbei ist, dass durch den Abschluss eines solchen BAV-Vertrages steuerbegünstigte Ansprüche auf Rentenzahlungen begründet werden. D.h. bis zum vereinbarten Renteneintrittsalter (meistens ab 60 Jahre) kommt man an das bisher gezahlte Geld nicht heran!

Der sonst mögliche Weg über die Auszahlung des Rückkaufswertes bleibt also verschlossen. Insofern kann man sich also von einer Betrieblichen Altersvorsorge nicht so leicht trennen. Neben der erwähnten (zeitweisen) Beitragsfreistellung kommt aber auch hier die Senkung der Monatsbeiträge von meist 200€ auf minimal 50€ (je nach Versicherer) in Frage. Entscheidend sind immer die Gründe für den Kündigungswunsch.

An dieser Stelle möchte ich auch auf den Fall des Ausscheidens aus dem Betrieb, etwa durch Kündigung, hinweisen. Während die Arbeitnehmer-finanzierte BAV (Entgeltumwandlung) immer zum neuen Arbeitgeber mitgenommen werden kann, ist dies bei der Arbeitgeber-finanzierten BAV nur nach bestimmten Fristen der Fall.

Empfehlung: Aufgrund mehrerer Gesetzesänderungen in den letzten Jahren bedarf jedoch jeder Fall einer individuellen Betrachtung durch einen BAV-Spezialisten. Entweder im Unternehmen selbst, durch den Steuerberater oder einen Spezialisten des Versicherers.

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