Der Bundestag hat am Freitag einen weiteren Schritt zur Gesundheitsreform und damit zum Gesundheitsfonds beschlossen. So erhält die gesetzliche Krankenversicherung nun gänzlich neue Strukturen. Was sich alles hinter dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) verbirgt, findet man hier im Überblick.

Krankenkassen können nun auch Pleite gehen

Das Gesetz sieht vor, dass zum 1. Januar 2010 Krankenkassen Insolvenz anmelden können, wenn keine Kapitaldeckung mehr vorhanden ist. Dann sollen auch Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK) und regionale Versicherungen Pleite gehen können. Bisher waren nur Krankenkassen unter Aufsicht des Bundes wie etwa die DAK, Barmer oder die Techniker Krankenkasse insolvenzfähig. Außerdem sollen bei einer Pleite einer der 16 Ortskrankenkassen oder anderer Kassen unter Landesaufsicht nicht mehr die Bundesländer haften. Stattdessen sollen die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart einspringen. Sollten diese überfordert sein, müssten notfalls andere Krankenkassen aushelfen.

Krankenkassen können gegenseitig Finanzhilfen leisten

Zwischen Krankenkassen sind aber auch vorbeugende Maßnahmen wie etwa Verträge über Finanzhilfen möglich. Schließlich sind auch finanzielle Hilfen aller im Spitzenverband Bund organisierten Kassen möglich. Zudem sollen alle Krankenkassen verpflichtet werden, für ihre Versorgungszusagen ausreichendes Deckungskapital zu bilden. Dafür ist ein Zeitraum von maximal 40 Jahren vorgesehen.

Keine Haftung der Länder bei Altersversorgung der Kassen

Um künftige Versorgungsanwartschaften abzusichern, sollen die Krankenkassen Beiträge an den Pensionssicherungsverein zahlen. Bereits zum 1. Januar 2009 soll die bisherige Haftung der Länder für Altersversorgungszusagen von insolvenzunfähigen landesunmittelbaren Krankenkassen entfallen. Darüber hinaus regelt des Gesetz auch Ergänzungen der Risikostrukturausgleichsverordnung, die für die Zuweisung der standardisierten Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit dem Gesundheitsfonds notwendig sind.

Maximalbelastung der Bundesländer festgelegt

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung sieht zudem Regelungen zum Aufbau einer Liquiditätsreserve und zur Umsetzung der Konvergenzklausel vor. Damit soll sicherstellt werden, dass kein Bundesland durch den Fonds und den neuen Finanzausgleich zwischen den Kassen pro Jahr mit mehr als 100 Mio. Euro zusätzlich belastet wird.

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