Seit 1.1.2012 gelten neue Rechengrößen in der Sozialversicherung
Geschrieben von Marc Schmidt in Gesetzliche Krankenversicherung, Gesetzliche Rente, Private Krankenversicherung, Private Rente, tags: Beitragsbemessungsgrenze, Bezugsgröße der Sozialversicherung, Private Krankenversicherung, Sozialversicherung, VersicherungspflichtgrenzeDie Versicherungspflichtgrenze verändert sich auch im Jahr 2012. Dies hat das Bundeskabinett beschlossen und auch der Bundesrat hat noch vor dem Jahreswechsel den Änderungen zugestimmt. Die einzelnen Versicherungsgrößen, die u.a. auch bedeutsam für den Wechsel in die Private Krankenversicherung sind, werden damit etwas verkleinert.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 50.850 Euro. Zuvor hatte sie bei 49.500 Euro gelegen. Daneben wird auch die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung neu festgelegt – sie erhöht sich auf bundeseinheitlich 3.825,50 Euro pro Monat bzw. 48.900 Euro pro Jahr, nach zuvor 3.712,50 Euro pro Monat bzw. 44.550 Euro pro Jahr. Dieser Wert gibt an, bis zu welcher Einkommenshöhe Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung anfallen.
Die Bezugsgröße der Sozialversicherung, die u.a. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung, relevant ist, wird auf 2.625,00 Euro pro Monat bzw. 31.500 Euro pro Jahr im Westen sowie 2.240,00 Euro pro Monat bzw. 26.880 Euro pro Jahr im Osten erhöht. Im Jahr 2011 hatte die Bezugsgröße der Sozialversicherung bei 2.555 Euro pro Monat bzw. 30.660 Euro pro Jahr im Westen, bzw. bei 2.240 Euro pro Monat bzw. 26.880 Euro pro Jahr im Osten gelegen.
Daneben wurde die Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung im Westen um 100 Euro im Monat auf 5.600 Euro pro Monat bzw. 67.200 Euro pro Jahr erhöht. Im Osten wird die Beitragsbemessungsgrenze bei 4.800 Euro pro Monat bzw. 57.600 Euro pro Jahr beibehalten.
Für die knappschaftliche Rentenversicherung wurde die Beitragsbemessungsgrenze (West) um 150 Euro pro Monat auf 6.900 Euro pro Monat bzw. 82.800 Euro pro Jahr erhöht. Im Osten soll die Beitragsbemessungsgrenze unverändert bei 5.900 Euro pro Monat bzw. 70.800 Euro pro Jahr bleiben.
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