Im Gegensatz zu den allgemeinen Krankenhausleistungen (dazu gehört natürlich die medizinische Versorgung, Unterbringung, die Pflege und Versorgung im Mehrbettzimmer) kann ein Patient sogenannte Wahlleistungen in Anspruch nehmen.

Dazu gehören die Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer und die Chefarztbehandlung.

Die Wahlleistungen müssen zwischen Krankenhaus und Patient separat vereinbart werden, denn eine gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die entstehenden Kosten hier nicht.

In der PKV hingegen werden die anfallenden Kosten hierfür ersetzt, sofern der Vertrag diese Tarifleistungen beinhaltet.

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