Arztleistungen in der privaten Krankenversicherung werden nach bestimmten Gebührenordnungen bemessen, nämlich der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) und der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte).

Diese Gebührenordnungen enthalten Euro-Beträge für jede einzelne Arztleistung, vom Beratungsgespräch bis hin zu tatsächlichen praktischen Anwendungen.
Das Besondere bei dem Abrechnungsmodus in der privaten Krankenversicherung ist nun, dass der jeweilige Arzt über sogenannte Steigerungssätze die Grundbeträge erhöhen kann.

Wie stark, hängt vom jeweils zugrunde liegenden Fall ab. Normalerweise wird eine Gebühr zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen, der sich auch Regelhöchstsatz nennt, abgerechnet.
Höher als der 2,3-fache Satz, also beispielsweise der 3,5-fache Satz, muss besonders (schriftlich) gerechtfertigt werden.

Bei medizinisch-technischen Leistungen verringern sich diese Sätze auf das 2,5- bzw. 1,8-fache. Untersuchungen im Labor hingegen werden mit dem 1,3- bzw. 1,15-fachen abgerechnet.

Wenn ein viel höherer Steigerungssatz (z.B. 5,0) abgerechnet werden soll, dann muss der Patient dafür vorher schriftlich zustimmen.

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Eine Antwort zu “PKV / GOÄ und GOZ: Gebührenordnungen in der PKV”
  1. Wow das wusste ich noch garnicht danke für die nützlichen Info´s.

  2.  
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