Krankenversicherungen künftig steuerlich absetzbar
Geschrieben von Marc Schmidt in Aktuelles, Gesetzliche Krankenversicherung, Private Krankenversicherung, Steuer, Zusatzkrankenversicherung, tags: Absetzbarkeit, Beiträge, Gesetzliche Krankenversicherung, GKV, Krankenversicherungsbeiträge, PKV, Private KrankenversicherungDas Bundesfinanzministerium hat nun über die gestern beschlossenen Änderungen bei der steuerlichen Absetzbarkeit der Krankenversicherungsbeiträge berichtet. Demnach können mit dem Bürgerentlastungsgesetz ab 1.1.2010 Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung deutlich besser steuerlich geltend gemacht werden als bisher. Das Ministerium spricht von einer Entlastung von rund 9,3 Mrd. Euro pro Jahr.
Demnach alle Aufwendungen für eine Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherung auf sozialhilferechtlich gewährleistetem Leistungsniveau vollständig als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt. Dabei sind die Beiträge zur Krankenversicherung für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder ebenfalls von der Steuerbefreiung erfasst.
Im Einzelnen heißt zu dem Gesetzentwurf:
Der heutige Sonderausgabenabzug für alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen, die neben Aufwendungen für die Altersvorsorge abziehbar sind, wird in einen Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge (Basisabsicherungsniveau) und Beiträge für eine gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) umgestaltet.
Beiträge der steuerpflichtigen Person zugunsten einer Krankenversicherung für sich, ihren Ehegatten, ihren Lebenspartner im Sinne des § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes und für jedes Kind, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder auf Kindergeld besteht, werden in diesem Rahmen in Höhe des existenznotwendigen Versorgungsniveaus als Sonderausgaben berücksichtigt. Insbesondere sind Prämien des am 1. Januar 2009 eingeführten Basistarifs der privaten Krankenversicherung in vollem Umfang Sonderausgaben, soweit darin kein Krankengeld enthalten ist.
Beiträge für eine gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.
Zur Vermeidung von Schlechterstellungen wird im Rahmen einer Günstigerprüfung zum alten Recht stets der höhere Abzugsbetrag berücksichtigt.
Die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge werden bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt – bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern in pauschalierter Form.
Die vom Unterhaltsverpflichteten tatsächlich geleisteten Beträge für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung des Unterhaltsberechtigten werden im Rahmen des sog. begrenzten Realsplittings nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 EStG sowie nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG – soweit sie für die Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind – durch entsprechende Erhöhung der jeweiligen Höchstbeträge berücksichtigt.
Kritik wird derzeit vor allem an Hand der Bevorzugung der gesetzlich Versicherten laut.
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Grundsätzlich finde ich die Regelung ja schon sinnvoll. Aber was ist mit meinen Beiträgen, wenn ich eben nicht nur den Basistarif der PKV gewählt habe, sondern einen Tarif mit etwas mehr Leistungen? Kann ich dann zumindest den Anteil meiner Beiträge absetzen, die dem Basistarif entsprechen würden? Das bleibt mir hier noch etwas unklar.