Der große Rundumschlag bei den Konjunkturpaketen kommt auch den Krankenversicherten zu Gute. Wie das Bundesgesundheitsministerium nun mitteilt, wurde gestern auch der Bereich der Krankengeldwahltarife neu geregelt. Ursprünglich war zum Jahreswechsel das Krankentagegeld für freiwillig gesetzlich versicherte weggefallen.

Demnach wird Selbständigen und unständig bzw. kurzzeitig Beschäftigten künftig als zusätzliche Option neben den Wahltarifen die Wahl des „gesetzlichen“ Krankengeldanspruchs ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit ermöglicht.

Im Einzelnen bedeutet dies nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums:

Freiwillig versicherte Selbstständige können einen Krankengeldanspruch ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit entweder über das „gesetzliche“ Krankengeld zum allgemeinen Beitragssatz oder einen Wahltarif absichern. Auch darüber hinausgehende Absicherungswünsche (z. B. höhere oder früher einsetzende Krankengeldansprüche) können über Wahltarife realisiert werden.

Unständig und befristet Beschäftigte können für den Krankengeldanspruch ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zwischen dem „gesetzlichen“ Krankengeld zum allgemeinen Beitragssatz und einem Wahltarif wählen. Weitere Ansprüche können über Wahltarife abgesichert werden.

Versicherte der Künstlersozialkasse (KSK) haben weiterhin einen Anspruch auf „gesetzliches“ Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Wer vor der siebten Woche Krankengeld beziehen will, muss dafür auch künftig einen Wahltarif abschließen.

Weiter heißt es, dass Wahltarife künftig keine Altersstaffelungen mehr enthalten dürfen. Bestehende Wahltarife sollen mit Inkrafttreten der Neuregelung enden. Allerdings muss diesem Gesetz noch der Bundestag zustimmen.

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