Investmentfonds und Insolvenzschutz
Geschrieben von Torsten Heinrich in Altersvorsorge, Investmentfonds, tags: BVI, Insolvenzschutz, Investmentfonds, SicherheitIn unsicheren Zeiten wie diesen suchen Anleger nach Antworten auf ihre vielen Fragen, das geht von “Wohin mit dem Geld?” über “Wie sicher ist mein Geld bei den Banken?” bis hin zu “Wer gibt mir noch glaubwürdig Auskunft?”.
Zur Einlagensicherung bei den Banken habe ich ja bereits den Artikel Wie sicher ist mein Geld bei den Banken? Bankenverband informiert geschrieben, in dem man jede Menge Informationen zum Thema Einlagensicherung erfahren kann.
Wie sieht es aber bei der anderen beliebten Geldanlage Investmentfonds mit der Sicherheit aus? Hier stellt der Bundesverband Investment und Asset Management e.V. einige Fragen und Antworten auf einer FAQ-Seite zusammen bzw. bietet eine übersichtliche Grafik dazu an.
Auszüge aus der FAQ-Seite:
Investmentfonds bieten Insolvenzschutz
Investmentfonds bieten einen sehr hohen Schutz. Als Sondervermögen sind Investmentfonds absolut konkurssicher. Die am häufigsten gestellten Fragen zu dieser Thematik haben wir im Folgenden zusammengefasst und beantwortet.
1. Was passiert, wenn eine Investmentgesellschaft oder eine Depotbank insolvent werden würde?
2. Wie werden Investmentfonds-Anleger bei außergewöhnlichen Umständen geschützt?3. Wie sind die Risiken bei Investmentfonds verteilt?
4. Welchen Anlegerschutz bieten Investmentfonds?
5. Was bedeutet das “Treuhandprinzip des Investmentfonds”?
Antwort auf Frage 1: Was passiert, wenn eine Investmentgesellschaft oder eine Depotbank insolvent werden würde?Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass bei Insolvenz der Investmentgesellschaft das Sondervermögen nicht in die Konkursmasse eingeht, sondern eigenständig erhalten bleibt. Das Recht zur Verwaltung der Sondervermögen geht dann auf die Depotbank über (§§ 38 und 39 Investmentgesetz). Sie hat dann den Investmentfonds abzuwickeln und den Erlös an die Anleger zu verteilen. Alternativ kann sie den Fonds mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht an eine andere Kapitalanlagegesellschaft übertragen. Die Gläubiger der Kapitalanlagegesellschaft und die Kapitalanlagegesellschaft selbst haben keinen Zugriff auf das Sondervermögen. Folglich hängt das Vermögen der Anleger nicht von der wirtschaftlichen Situation der Investmentgesellschaft ab.
Wird die Depotbank, die die Vermögensgegenstände des Investmentfonds verwahrt, insolvent oder besteht aus anderen Gründen die Befürchtung, dass sie ihren Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß nachkommt, so wird die Kapitalanlagegesellschaft einen Wechsel der Depotbank veranlassen, oder die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird dies anordnen (§ 21 Investmentgesetz). Das Fondsvermögen, das vom eigenen Vermögen der Depotbank getrennt in Sperrdepots bzw. Sperrkonten liegt, wird dann zur neuen Depotbank übertragen.
Antwort auf Frage 2: Wie werden Investmentfonds-Anleger bei außergewöhnlichen Umständen geschützt?
Sofern außergewöhnliche Umstände wie zum Beispiel abnorme Marktsituationen vorliegen, kann die Kapitalanlagegesellschaft – sofern dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist – die Rücknahme der Anteile aussetzen. Die Möglichkeit dazu hat der Gesetzgeber in § 37 Investmentgesetz geschaffen. Die Aussetzung erfolgt zum Schutz der Anleger und stellt deren Gleichbehandlung sicher. Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen auch keine neuen Anteile ausgegeben werden. Das Sondervermögen wird weiterhin entsprechend der Vertragsbedingungen verwaltet.
Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann die Aussetzung der Anteilrücknahme anordnen, wenn dies im Interesse der Anleger erforderlich ist.
Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Anleger über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile zu unterrichten.
Antwort auf Frage 3: Wie sind die Risiken bei Investmentfonds verteilt?
Ein weiterer Vorteil von Investmentfonds ist die gesetzlich geregelte, breite Risikostreuung auf eine Vielzahl von Emittenten, Wertpapieren oder Immobilien. Der “5/10/40-Regel” entsprechend, dürfen maximal fünf Prozent des Sondervermögens in Wertpapiere eines Emittenten angelegt sein. Sofern die Vertragsbedingungen dies vorsehen, können es auch bis zu zehn Prozent sein. Diese Ausnahmefälle dürfen jedoch in der Summe 40 Prozent des Fondsvermögens nicht übersteigen.
Je nach Investitionsschwerpunkt unterliegen Investmentfonds den Risiken der Märkte, in die sie investieren. Daher kann es zu Wertminderungen kommen. Dieses Risiko ist allerdings von einem Insolvenzrisiko deutlich zu unterscheiden. Investmentanleger sind vor dem Insolvenzrisiko des Anbieters geschützt.
Antwort auf Frage 4: Welchen Anlegerschutz bieten Investmentfonds?
Kapitalanlagegesellschaften und Investmentfonds unterliegen mit dem Investmentgesetz einem Anlegerschutzgesetz. Die Einhaltung der Vorschriften wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht.
Die Vermögensgegenstände eines Investmentfonds werden getrennt von der Kapitalanlagegesellschaft bei einer Depotbank verwahrt. Die zum Investmentvermögen gehörenden Guthaben werden auf Sperrkonten geführt. Der Bestand an Immobilien wird von der Depotbank laufend überwacht.
Die Depotbank hat dafür zu sorgen, dass Ausgabe und Rücknahme von Anteilen sowie die Wertermittlung jederzeit dem Investmentgesetz und den Vertragsbedingungen entsprechen. Für jeden Investmentfonds werden Jahres- und Halbjahresberichte veröffentlicht die jeweils eine komplette Vermögensaufstellung sowie alle im Berichtszeitraum abgeschlossenen Geschäfte enthalten müssen. Investmentfonds bieten damit unter den Anlageprodukten eine einzigartige Transparenz. Die Berichte sind von einem Wirtschaftsprüfer zu testieren.
Antwort auf Frage 5: Was bedeutet das “Treuhandprinzip des Investmentfonds”?
Das Investmentgesetz verpflichtet die Kapitalanlagegesellschaften, Investmentvermögen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger zu verwalten und dabei im ausschließlichen Interesse ihrer Anleger und der Integrität des Marktes zu handeln. Diese Vorschriften normieren das Treuhandprinzip, dessen Einhaltung ebenfalls der Aufsicht durch die BaFin unterliegt.
Die Kapitalanlagegesellschaft hat im Hinblick auf das Investmentvermögen also eine Verwalterstellung, die sie im ausschließlichen Interesse der Anleger als der ultimative Rechteinhaber ausübt. Maßgeblich ist dabei das Gesamtinteresse der im Fonds investierten Anleger.
Kapitalanlagegesellschaften sind verpflichtet, sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und dafür zu sorgen, dass unvermeidbare Interessenkonflikte unter gebotener Wahrung der Anlegerinteressen gelöst werden (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 InvG). Auch durch die weitgehende Einschränkung der über die Verwaltung von Investmentfonds hinausgehenden Geschäftstätigkeit von Kapitalanlagegesellschaften soll das Risiko von Interessenkollisionen gebannt werden.
Der Aufsichtsrat der Kapitalanlagegesellschaft hat neben seiner gesellschaftsrechtlichen Kontrollfunktion auch die aufsichtsrechtliche Pflicht zum Schutz von Anlegerinteressen. Bei der Wahl des Aufsichtsrates ist darauf zu achten, dass seine Mitglieder durch ihre persönliche Integrität und fachliche Qualifikation die Wahrung der Anlegerbelange gewährleisten.
Des Weiteren gibt es dort einen Artikel über das Treuhandprinzip von Investmentfonds. Den Artikel findet man hier.
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