Bekanntermaßen kann man seine staatlich geförderte Altersvorsorge mittlerweile auch auf mögliches Wohneigentum ausdehnen – “Wohn-Riester” genannt.

Die Förderung funktioniert laut dem Bundesministerium für Verkehr, Bau, und Stadtentwicklung folgendermaßen:

Wer mit einem Riester-Vertrag für das Alter vorsorgt, kann künftig das angesparte Kapital entweder bis zu 75 Prozent oder vollständig für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum oder von Genossenschaftsanteilen verwenden [weitere Informationen über den internen Link in der rechten Kontextspalte]. Die Entnahme kann dabei während der Ansparphase unmittelbar zum Erwerb, oder zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung des selbstgenutzten Wohneigentums erfolgen; der entnommene Betrag muss nicht zurückgezahlt werden. Für Verträge, die vor dem 01. Januar 2008 abgeschlossen wurden, gibt es eine Übergangsregelung, nach der für die Jahre 2008 und 2009 die Mindestentnahmehöhe von 10.000 Euro beibehalten wird.

Neu ist die Förderung der Tilgungsleistungen bei Darlehensverträgen und (Kombi-) Bausparverträgen für den Erwerb von Wohneigentum. Die gewährten Zulagen können vollständig für die Darlehenstilgung eingesetzt werden.

Seit dem Jahr 2008 beträgt die Grundzulage 154 Euro und die Kinderzulage 185 Euro bzw. 300 Euro für die Kinder, die 2008 oder später geboren werden. Die geleisteten Aufwendungen für einen Altersvorsorgevertrag können ab 2008 bis zu einer Höhe von 2.100 Euro (abzüglich Zulage) steuerlich geltend gemacht werden.

Weitere zu beachtende Punkte sind dabei:

- Deutschland muß Hauptwohnsitz des Eigentümers sein und die Immobilie muss sich ebenso hier befinden

- Bei Beginn der Auszahlphase kann man auch eine vor 2008 erworbene Immobilie entschulden

- gilt auch für schon bestehende Riester-Verträge nach dem 01.01.2008. Für vorher geschlossene gibt es die oben zitierte Übergangsregelung

- Eine einmalige Bonuszahlung i.H.v. 200 Euro erhalten für Einzahlungen ab 2008 unmittelbar Zulagenberechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Noch einige Hinweise zur Besteuerung:

Wie bei allen Riester-Verträgen muss auch das in der Erwerbsphase steuerlich geförderte Kapital, das für wohnungswirtschaftliche Zwecke verwendet wurde, im Rentenalter nachgelagert besteuert werden. Diese Steuerschuld wird mit Hilfe des “Wohnförderkontos” ermittelt, welches den entnommenen Kapitalbetrag, die Tilgungsleistungen und die gewährten Zulagen erfasst und jährlich mit zwei Prozent verzinst wird. Bei Renteneintritt kann zwischen einer kontinuierlichen Besteuerung über bis zu 25 Jahre oder einer einmaligen Besteuerung gewählt werden. Bei der Einmalbesteuerung werden nur 70 Prozent des Betrages auf dem Wohnförderkonto besteuert.

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